Statuten

1. Name und Sitz

Art. 1 
Unter der Bezeichnung Graubündner Tierschutzverein (GTV), gegründet im Jahr 1886, besteht ein Verein mit Sitz und Gerichtsstand in Chur. Der GTV ist Mitglied des Schweizer Tierschutz STS und anerkennt dessen Statuten.

2. Zweck

Art. 2 
Der Graubündner Tierschutzverein fördert – unter Ausschluss jeglicher Erwerbszwecke – den Zusammenschluss aller am Tierschutzgedanken interessierten Kreise, bezweckt die Verfolgung und das Studium der mit dem Tierschutz im Allgemeinen zusammenhängenden sozialen, wirtschaftlichen, veterinärmedizinischen und technischen Fragen sowie die Beschaffung und Auswertung aller mit dem Tierschutz im Zusammenhang stehenden Daten und Erfahrungen des In- und Auslandes.
Der GTV stellt sich zur Aufgabe, weiteste Volkskreise über die Bedeutung sowie den ethischen Wert des Tierschutzgedankens und über die damit verbundenen Fragen aufzuklären, alle berechtigten Interessen des Tierschutzes zu fördern und zu verteidigen. Insbesondere durch Information und Vorschläge bei Behörden und Verwaltungen für die gebührende rechtliche und wirtschaftliche Berücksichtigung des Tierschutzes einzutreten, ohne auf den Kanton Graubünden beschränkt zu sein.

Art. 3 
Diesen Zweck sucht der Verein allgemein zu erreichen:
a) durch Information der Mitglieder,
b) durch Unterstützung und Förderung von Bestrebungen und Forschungen zur Verbesserung der Tierhaltung und zur Bewahrung der Tiere vor leid- und qualvollen Einwirkungen,
c) durch Aufklärung in Wort und Schrift,
d) durch Eingaben an die zuständigen Behörden.

Mitgliedschaft

Art. 4 
Mitglied des GTV können natürliche sowie juristische Personen werden.Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung oder der Einzahlung des Mitgliederbeitrages. Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Art. 5 
Die Austrittserklärung muss schriftlich bis zum 30. November der Präsidentin/dem Präsidenten eingereicht werden und ist auf Ende des Geschäftsjahres, d.h. 31. Dezember, wirksam.
Einer Austrittserklärung wird gleichgestellt, wenn Postsendungen des Vereins an ein Mitglied mindestens zweimal als unzustellbar zurückkommen.
Der Ausschluss von Mitgliedern kann bei Nichtbezahlung der festgesetzten Beiträge – innerhalb zweier Monate – nach erfolgter Mahnung oder aus anderen wichtigen Gründen erfolgen. Dem Ausgeschlossenen steht jedoch das Recht der Beschwerde an die Jahresmitgliederversammlung zu.
Austritt und Ausschluss befreien nicht von der Erfüllung der fälligen Verpflichtungen.
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereins- vermögen.
Die Jahresmitgliederversammlung kann Personen, die sich um die Sache des Tierschutzes in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft zuerkennen.

3. Organisation

Jahresmitgliederversammlung und Urabstimmung
Art. 6

Die Jahresmitgliederversammlung ist das oberste Organ des GTV. Sie wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.

In die Befugnis der Jahresmitgliederversammlung fallen:
• Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung;
• die Änderung der bestehenden Minimal-Jahresbeiträge;
• Die Beschlussfassung über Mitgliederanträge, sofern solche bis 30. November schriftlich eingereicht werden;
• die Wahl des Vorstandes, der Präsidentin/des Präsidenten (3 bis 5 Mitglieder inkl. Präsidentin/Präsident) sowie der Revisionsstelle, wobei Wahlvorschläge dem Vorstand bis 30. November schriftlich mitgeteilt werden müssen;
• die Beschlussfassung über Beschwerdebegehren Ausgeschlossener;
• die Revision der Statuten;
• die Beschlussfassung der Auflösung des GTV.
Alle anderen Befugnisse fallen in die Zuständigkeit des Vorstandes.

Art. 7 
Die Jahresmitgliederversammlung tritt wenigstens einmal jährlich, im Februar oder März, zusammen. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Ausserordentlicherweise sind Jahresmitgliederversammlungen durch den Vorstand einzuberufen, so oft es das Interesse des GTV erfordert oder wenn 50 % der Mitglieder, welche zu diesem Zeitpunkt den Jahresbeitrag bezahlt haben, dies verlangen. Begehren auf Einberufung einer ausserordentlichen Jahresmitgliederversammlung sind unter Angabe der zu stellenden Anträge und Wahlvorschläge schriftlich dem Vorstand einzureichen. Ausserordentliche Jahresmitgliederversammlungen haben spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens stattzufinden.
Einladungen zur Jahresmitgliederversammlung sind unter Ankündigung der zur Verhandlung stehenden Traktanden, Anträge und Wahlvorschläge mindestens zwei Wochen vor Abhaltung zu versenden.

Vorstand, Arbeitsausschuss, Finanzkompetenz und Geschäftsstelle

Art. 8
Zur Wahrung seiner Interessen wählt der Verein aus seiner Mitte einen Vorstand von drei bis fünf Mitgliedern (mit der Präsidentin/dem Präsidenten) für die Dauer von vier Jahren. Präsident/in und Kassier/in dürfen keine Doppelfunktionen (GTV und Tierheim) übernehmen.
Tritt ein Mitglied während der Amtsperiode zurück, ist der Vorstand berechtigt, diese Person auf dem Berufungsweg zu ersetzen. Das neue Vorstandsmitglied muss sich an der kommenden Jahresmitgliederversammlung der Wahl stellen.
Der Vorstand beschliesst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei einzelnen Ausgaben von mehr als 20‘000 Franken müssen zwei Drittel der Anwesenden zustimmen.
Der Vorstand kann einzelne Kompetenzen an einen Arbeitsausschuss von drei Vorstandsmitgliedern delegieren. Präsident/in, Vizepräsident/in und Kassier/in können unter sich einmalige Ausgaben bis 2‘000 Franken beschliessen unter Orientierung des Vorstandes an der nächsten Sitzung.

Art. 9
Die Besetzung der Geschäftsstelle erfolgt durch den Vorstand. Die Präsidentin/der Präsident besorgt mit allfälligen weiteren Vorstandsmitgliedern die laufenden Geschäfte, einschliesslich Rechnungsführung und ist im Übrigen an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

Art. 10
Die Präsidentin/der Präsident und die Kassierin/der Kassier führen namens des Vereins die rechtsverbindliche Unterschrift kollektiv zu zweien oder mit einem anderen Vorstandsmitglied.

Revisionsstelle
Art. 11 
Die Jahresmitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes eine Revisionsstelle. Es kann eine Treuhandgesellschaft beigezogen werden. Die Revisionsstelle prüft jährlich mindestens einmal die Geschäfts- und Rechnungsführung und erstattet darüber der Jahresmitgliederversammlung schriftlichen Bericht.

4. Finanzielle Mittel

Beiträge
Art. 12
Die finanziellen Mittel setzen sich wie folgt zusammen:
a) aus von der Jahresmitgliederversammlung festzusetzenden jährlichen Mitgliederbeiträgen; sie betragen mindestens Fr. 20.00
b) aus Spenden
c) aus Beiträgen von Behörden, Korporationen und Vereinen;
d) aus dem Erlös von Naturalgaben
e) aus Vermächtnissen und anderen Schenkungen
f) aus dem Erlös von besonderen Wohltätigkeitsaktionen.

Haftung
Art. 13 
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur dessen eigenes Vermögen, jede persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.

5. Schlussbestimmung

Auflösung
Art. 14 

Im Falle der Auflösung und Liquidation hat der Vorstand die Durchführung zu besorgen und der Jahresmitgliederversammlung Bericht und Abrechnung zu stellen.
Die Auflösung des Vereins kann ausser in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen nur stattfinden, wenn in einer statutengemäss einberufenen Jahresmitgliederversammlung drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.
Das verbleibende Vereinsvermögen und Archiv sind dem Schweizer Tierschutz STS zur Verwaltung zu übergeben. Sofern innert 20 Jahren ein neuer Tierschutzverein Graubünden gegründet wird, ist Vermögen und Archiv dem neuen Verein zu übergeben.


Übergangsbestimmung

Art. 15 
Das Geschäftsjahr 2025 beinhaltet die Monate Oktober 2024 bis Dezember 2025 (15 Monate).

Die vorliegenden Statuten ersetzen dieselben vom November 2001 und wurden durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung 2024 genehmigt.

Chur, im November 2024

Der Vorstand:

Präsidentin: Tina Gartmann-Albin, Chur
Vizepräsident: Marianne Brunold, Maladers
Kassier: Andreas Hartmann, Chur